
Das Vermietungsreglement der reformierten Kirchgemeinde Zürich regelt die Vergabe von Mietwohnungen nach fairen und transparenten Kriterien.
Die reformierte Kirchgemeinde besitzt viele wertvolle Immobilien. Neben Kirchen gehören dazu auch Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser und rund 270 Wohnungen, die an Privatpersonen vermietet werden. Die Kirchenpflege hat nun ein Reglement für die Vermietung jener Mietwohnungen erlassen, das am 1. August in Kraft trat. Ziel ist die Vermietung nach fairen und transparenten Kriterien, die sich an gesellschaftlich akzeptierten Nachhaltigkeitskriterien orientieren.
Viele untypische Wohnungen
Nur wenige der zur Vermietung stehenden Wohnungen befinden sich in klassischen, städtischen Mehrfamilienhäusern. Dies hat Gründe im ursprünglichen Zweck der Wohnungen: «Oft wurden sie als Dienstwohnungen erbaut – zum Beispiel für den Sigrist oder die Gemeindeschwester», erläutert Architekt Michael Eidenbenz, der als Projektentwickler an der Erarbeitung des Vermietungsreglements beteiligt war. Typischerweise liegen solche Wohnungen im Kirchgemeindehaus oder in Einzelliegenschaften in der Nähe von Kirchen. «Im Vergleich zu gemeinnützigen Bauträgern verfügt die Kirchgemeinde deshalb über eher atypische Mietwohnungen, die zudem oft aufwändig in der Bewirtschaftung sind», erklärt Michael Eidenbenz.
Rund zwanzig Wohnungswechsel pro Jahr
Damit Wohnraum langfristig zur Verfügung gestellt werden kann, steht gutes Haushalten an erster Stelle. Darüber hinaus ist der Kirchenpflege wichtig, dass bei der Vergabe der Wohnungen auch Personen berücksichtigt werden, die auf dem Wohnungsmarkt häufig benachteiligt sind: Familien, ältere Personen oder sozial schwächer Gestellte.
Jährlich gibt es in den Liegenschaften der Kirchgemeinde rund zwanzig Wohnungswechsel. Das ist nicht viel. «Dennoch», versichert Eidenbenz, «ist die klar geregelte Vergabe und Vermietung dieser Wohnungen für die Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit gemeinnützigem Charakter sehr wichtig». Diese Meinung teilt auch Michael Hauser, in der Kirchenpflege zuständig für das Ressort Immobilien: «Im Sinne einer Corporate Compliance nehmen wir als Kirche unsere Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedern und der Gesellschaft sehr ernst. Zudem klingt in den neuen Belegungsrichtlinien auch der Schöpfungsgedanke an, schonend mit den Ressourcen umzugehen und den ökologischen Fussabdruck zu senken.»
Wohnsitz in Zürich
Die im Reglement verankerte Belegungsvorschrift orientiert sich an derjenigen der Stadt Zürich und besagt, dass die Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner plus 1 der Anzahl der Zimmer entsprechen darf. Dies bedeutet eine Lockerung gegenüber dem bisherigen Vorgehen der Kirchgemeinde, als die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner identisch war mit der Anzahl der Zimmer. «Wir haben gemerkt, dass wir ohne diese Anpassung gewisse Personengruppen ausschliessen – zum Beispiel alleinerziehende Mütter und Väter mit einem Kind, die das einzige Schlafzimmer der Wohnung mit ihrem Kind teilen müssten». Sollte sich bei bestehendem Mietverhältnis eine Unterbelegung ergeben, wird eine Frist von drei Jahren eingeräumt. Wenn möglich macht die Kirchgemeinde dem Mietpartner, der Mietpartnerin Ersatzangebote.
Eine weitere Klärung betrifft die Einführung der Wohnsitzpflicht in der Stadt Zürich. Im Vermietungsreglement ist festgehalten, dass die Wohnliegenschaften der Kirchgemeinde nicht als Zweitwohnungen genutzt werden dürfen. Ebenfalls ist die Untervermietung der Wohnung geregelt: Sie ist auf zwölf Monate begrenzt. «Ein Sabbatical soll möglich sein –vielleicht muss jemand für befristete Zeit beruflich ins Ausland und möchte seine Wohnung in Zürich nicht aufgeben», sagt Eidenbenz. Mittel- oder gar langfristig ist eine Untervermietung aber nicht möglich.
«Auf Basis des Vermietungsreglements vergeben wir unsere Wohnliegenschaften nach transparenten und fairen Kriterien. Die Bedingungen sind so ausgelegt, dass Wohnungen im Quartier durchmischt vergeben werden und dass die Wohnungen den in Zürich lebenden Personen nach gesellschaftlichen, ökonomischen und ökologischen Kriterien zur Verfügung stehen», fasst Kirchenpfleger Michael Hauser zusammen.
Im neuen Reglement nicht behandelt sind Pfarrwohnungen oder -häuser. «Im Rahmen der Pfarrhausstrategie möchten wir auch hier zukunftsfähige Lösungen finden – schliesslich wohnt in einem Pfarrhaus nur in seltenen Fällen eine Grossfamilie», sagt Michael Hauser. «Denkbar sind Zwischennutzungen und andere aus Nachhaltigkeitssicht sinnvolle Projekte.»
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Vermietung.
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