
Sie erhalten zusammen mit den Wahlzetteln auch eine Wahlanleitung. Die wichtigsten Punkte haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Was wählen Sie?
Die Kirchenpflege und das Kirchgemeindeparlament für die Legislatur 2026–2030.
Wann wählen Sie?
In der Woche vom 16. bis 21. März 2026 werden die Wahlunterlagen mit den Namen der Kandidierenden für die Kirchenpflege und das Kirchgemeindeparlament von der Stadt Zürich per Post verschickt.
Die Wahlen finden am 12. April 2026 an der Urne statt. Wählen Sie brieflich, sollten Sie die Wahlunterlagen bis spätestens 7. April 2026 abgeschickt haben. Sollte ein zweiter Wahlgang nötig sein, findet dieser am 14. Juni 2026 statt. Ein zweiter Wahlgang wird nötig, wenn im ersten Wahlgang nicht alle Sitze mit dem absoluten Mehr besetzt werden können.
Wer kann wählen?
Wahlberechtigt für die Mitglieder der Kirchenpflege sind alle Kirchgemeindemitglieder ab 16 Jahren, die ihren politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde Zürich haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen.
Wahlberechtigt für die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments sind alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ab 16 Jahren, die ihren politischen Wohnsitz im jeweiligen Wahlkreis haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen.
Wer kann gewählt werden?
Die 15 Kandidierenden für die Kirchenpflege und die 45 Kandidierenden für das Kirchgemeindeparlament stellen sich in diesem Heft vor. Wählbar sind aber alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, die stimmberechtigt sind, das 18. Altersjahr vollendet haben und ihren politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde Zürich haben – auch wenn sie nicht offiziell kandidieren. Ins Präsidium der Kirchenpflege können nur Personen gewählt werden, die gleichzeitig als Mitglied der Kirchenpflege gewählt werden.
Wie wählen Sie?
Für die Wahl der Kirchenpflege erhalten Sie einen leeren Wahlzettel und ein Beiblatt, auf dem die Namen der Kandidierenden aufgeführt sind. Jede Person darf nur einmal genannt werden und muss klar bezeichnet sein; im Zweifel führen Sie zusätzlich zum Namen auch den Jahrgang oder den Beruf auf. Sie können auch wählbare Personen aufschreiben, die nicht auf dem Beiblatt aufgeführt sind.
Wichtig: Der Wahlzettel muss eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt werden.
Für die Wahl des Kirchgemeindeparlaments können Sie den vorgedruckten Wahlzettel mit den Kandidierenden Ihres Wahlkreises unverändert einlegen. Sie können den Wahlzettel aber auch ändern. Sie können Namen streichen und die Zeile leer lassen, Sie können dort aber auch andere wählbare Personen eintragen. Insgesamt dürfen nicht mehr Namen auf dem Wahlzettel stehen, als Sitze zu vergeben sind.
Wichtig: Änderungen müssen eigenhändig und handschriftlich vorgenommen werden.