Wahlen des Kirchgemeindeparlaments und der Kirchenpflege der reformierten Kirche Zürich

Am 17. November 2019 wählen wir das erste Mal in der reformierten Kirche Zürich unser neues Kirchgemeindeparlament sowie die Kirchenpflege an der Urne. Das ist eine Chance für einen Aufbruch und für frischen Wind in unserer noch  jungen Kirchgemeinde Zürich.

PUBLIKATION DER PROVISORISCHEN WAHLVORSCHLÄGE


Bei den Erneuerungswahlen am 17. November 2019 werden sechs Mitglieder und der Präsident / die Präsidentin der Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich und die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments für den Rest der Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählt.

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 25. Juni 2019 sind für die Erneuerungswahl von sechs Mitgliedern und des Präsidenten / der Präsidentin der Kirchenpflege innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Provisorische Wahlvorschläge für die Kirchenpflege

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 25. Juni 2019 sind für die Erneuerungswahl von 45 Mitgliedern des Kirchgemeindeparlaments innert Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Provisorische Wahlvorschläge für das Kirchgemeindeparlament

In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von sieben Tagen, bis spätestens am 28. August 2019, angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge bei der Kirchenpflege Zürich, Geschäftsstelle Wahlen, Stauffacherstrasse 10, 8004 Zürich, eingereicht werden können.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde Zürich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Zürich, Hans Strub, Oberdorfstr. 22, 8001 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

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